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Art. 12a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten
1Will der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit werden, so muss er:
2Der Inhaber der Datensammlung kann einen Mitarbeiter oder einen Dritten als Datenschutzverantwortlichen bezeichnen. Dieser darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Aufgaben als Datenschutzverantwortlicher unvereinbar sind, und muss über die erforderliche Fachkenntnis verfügen. |