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Art. 3 Anmeldung
1Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird.1 Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
2Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. …2 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |