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Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
1Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler.1 Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Beauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann. 1bisDer Beauftragte übermittelt die für die Bundesversammlung bestimmten Berichte direkt den Parlamentsdiensten.2 2Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, den eidgenössischen Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung unterstehen.3 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |
