Verordnung
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche

(Art. 2 An­hang I Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men
und Art. 2 An­hang K An­la­ge 1 EFTA-Über­ein­kom­men)

1 EU- und EFTA-An­ge­hö­ri­ge be­nö­ti­gen zur Stel­len­su­che bis zu ei­nem Auf­ent­halt von drei Mo­na­ten kei­ne Be­wil­li­gung.

2 Sie er­hal­ten für ei­ne län­ger dau­ern­de Stel­len­su­che ei­ne Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung EU/EFTA mit ei­ner Gül­tig­keits­dau­er von drei Mo­na­ten im Ka­len­der­jahr, so­fern sie über die für den Un­ter­halt not­wen­di­gen fi­nan­zi­el­len Mit­tel ver­fü­gen.71

3 Die­se Be­wil­li­gung kann bis zu ei­nem Jahr ver­län­gert wer­den, so­fern die EU- und EFTA-An­ge­hö­ri­gen Such­be­mü­hun­gen nach­wei­sen und be­grün­de­te Aus­sicht auf ei­ne Be­schäf­ti­gung be­steht.

71 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 849).

BGE

141 II 1 (2C_195/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 4 und 7 FZA; Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 6 Abs. 1, 2 und 6 Anhang I FZA; Art. 18 und 23 VEP; Aufenthaltsanspruch eines ursprünglich unselbständig erwerbstätigen Vertragsausländers bei Arbeitslosigkeit; Abgrenzung zum Verbleiberecht bei angeblicher Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Fortbestehen bzw. Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft (E. 2). Wird die Bewilligung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wegen Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert, ist zu prüfen, ob der freizügigkeitsberechtigten Person gestützt auf eine erneute, allenfalls auch zeitlich limitierte Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt weiterhin oder wiederum Arbeitnehmerqualität zukommt (E. 3). Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (E. 4).

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