Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)


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Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte

1 Ein Vi­sum für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt wird in fol­gen­den Fäl­len er­teilt:

a.
Wie­der­ein­rei­se in die Schweiz (Rück­rei­se­vi­sum nach Abs. 2);
b.
Auf­ent­halt in der Schweiz nach den Ar­ti­keln 10 Ab­satz 2 und 11 Ab­satz 1 AIG;
c.
Ein­rei­se in die Schweiz nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2.

2 Ein Rück­rei­se­vi­sum wird er­teilt, wenn:

a.
die Aus­län­de­rin oder der Aus­län­der die Vor­aus­set­zun­gen für den Auf­ent­halt in der Schweiz er­füllt, aber vor­läu­fig noch über kei­ne Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung ver­fügt;
b.
der Aus­län­de­rin oder dem Aus­län­der der Auf­ent­halt im Ver­lauf des Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 AIG ge­stat­tet wur­de; oder
c.
die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 7 und 9 der Ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 201263 über die Aus­stel­lung von Rei­se­do­ku­men­ten für aus­län­di­sche Per­so­nen er­füllt sind.

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