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Art. 37 Kleinlotterien
(Art. 34 Abs. 3 BGS) 1 Für Kleinlotterien gelten folgende Höchstbeträge:
2 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b liegt bei 500 000 Franken, wenn es sich um eine Kleinlotterie zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 BGS handelt. 3 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf. 4 Pro Veranstalterin werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt. |