Verordnung des UVEK
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Art. 15 Zulassungsverfahren 42
1 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugteilen und von Ausrüstungen entspricht grundsätzlich den Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.).43 1bis Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen dem in der Luftfahrtindustrie anerkannten Standard entsprechen. Als anerkannter Standard gelten insbesondere die Normen DIN, TSO, JTSO, ETSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.44 2 Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung. 3 Das BAZL bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine besondere Baumusterprüfung durchzuführen ist. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). 44 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
