Verordnung des UVEK
|
|
Art. 40 Kontrollflug 110
1 Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen. 2 Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses. 110 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
