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Art. 3 Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen 2
Pflanzen und Pflanzenteile sowie daraus hergestellte Zubereitungen und Stoffe nach Anhang 1 dürfen weder als Lebensmittel verwendet noch Lebensmitteln zugesetzt werden. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 821). |