Verordnung des EDI
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Art. 32
1 Milch ist das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a.24 2 Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erwärmt und keiner weiteren Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde. 3 Milch gilt als genussfertig, wenn sie einer Behandlung nach Artikel 49 HyV25 unterzogen worden ist. Davon ausgenommen ist Milch nach Artikel 53 Absatz 2 HyV. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). 25 SR 817.024.1 |