Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 7 Organisation
1 Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 2 Die Mitglieder der Delegationen nach Artikel 2 Buchstaben b–f können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen. 3 Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. |