Verordnung des EDI
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Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV11 oder der VBP12 und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt. 11 SR 916.161 12 SR 813.12 |