Verordnung
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Art. 8a Meldepflicht im Zusammenhang mit Kriegsmaterial nach dem KMG oder Gütern nach dem GKG 15
1 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG16 oder Güter im Einklang mit dem GKG17 aus und nimmt es in einem engen Zusammenhang damit eine Wartung, eine Instandhaltung oder eine Reparatur vor, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre. 2 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im Einklang mit dem GKG aus und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung davon durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre. 3 Überträgt ein Unternehmen Immaterialgüter einschliesslich Knowhow oder Rechte daran im Einklang mit dem KMG und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Übertragung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre. 4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine operationelle Unterstützung handelt. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323). 16 SR 514.51 17 SR 946.202 |