Verordnung
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Art. 11 Anordnung von Schutzmassnahmen
1 Fedpol ordnet Personenschutzmassnahmen in Absprache mit der zu schützenden Person an. 2 Die Massnahmen können für die gesamte Schutzdauer oder für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden. 3 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese. 4 Der Bund und die Kantone haften nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat. BGE
125 IV 139 () from 30. April 1999
Regeste: Art. 305ter Abs. 1 StGB; mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken kommt für die strafrechtliche Beurteilung lediglich die Bedeutung einer Auslegungshilfe zu (E. 3d). Wer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, obwohl er vermutet, in Wahrheit sei nicht der im Formular A als Berechtigter genannte Inhaber des eröffneten Kontos der wahre Geschäftspartner, sondern ein Dritter, macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig (E. 4). |