Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 11 Anordnung von Schutzmassnahmen

1 Fed­pol ord­net Per­so­nen­schutz­mass­nah­men in Ab­spra­che mit der zu schüt­zen­den Per­son an.

2 Die Mass­nah­men kön­nen für die ge­sam­te Schutz­dau­er oder für einen be­stimm­ten Zeit­raum an­ge­ord­net wer­den.

3 Ver­zich­tet ei­ne Per­son auf die Um­set­zung der Mass­nah­men oder ei­nes Teils da­von, so ver­langt fed­pol von ihr ei­ne schrift­li­che Be­stä­ti­gung. Liegt kei­ne schrift­li­che Be­stä­ti­gung vor, so holt fed­pol ei­ne münd­li­che Ver­zichts­er­klä­rung ein und do­ku­men­tiert die­se.

4 Der Bund und die Kan­to­ne haf­ten nicht für Schä­den, die der Per­son ent­ste­hen, weil sie auf die Um­set­zung der Mass­nah­men oder ei­nes Teils da­von ver­zich­tet hat oder weil sie un­zu­rei­chend ko­ope­riert hat.

BGE

125 IV 139 () from 30. April 1999
Regeste: Art. 305ter Abs. 1 StGB; mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken kommt für die strafrechtliche Beurteilung lediglich die Bedeutung einer Auslegungshilfe zu (E. 3d). Wer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, obwohl er vermutet, in Wahrheit sei nicht der im Formular A als Berechtigter genannte Inhaber des eröffneten Kontos der wahre Geschäftspartner, sondern ein Dritter, macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig (E. 4).

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