Verordnung
über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen
und Sachen im Ausland
(VSPA)

vom 3. Mai 2006 (Stand am 1. Juni 2006)


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Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

1 Die Trup­pe kann im In­ter­es­se der Schweiz für fol­gen­de Auf­ga­ben ein­ge­setzt wer­den:

a.
Schutz ei­ge­ner Trup­pen, Per­so­nen und be­son­ders schutz­wür­di­ger Sa­chen;
b.
Ret­tung und Rück­füh­rung von zi­vi­len und mi­li­tä­ri­schen Per­so­nen;
c.
Be­schaf­fung von Schlüs­se­l­in­for­ma­tio­nen zu­guns­ten von Ein­sät­zen nach den Buch­sta­ben a und b.

2 Für die­se Auf­ga­ben wird das mi­li­tä­ri­sche Per­so­nal ins­be­son­de­re der Auf­klä­rungs- und Gre­na­dier­for­ma­tio­nen der Ar­mee so­wie der Mi­li­tä­ri­schen Si­cher­heit ein­ge­setzt, das spe­zi­ell da­zu aus­ge­bil­det, aus­ge­rüs­tet und vor­be­rei­tet ist, um sol­che Ein­sät­ze aus dem Stand oder nach kur­z­er Vor­be­rei­tung durch­zu­füh­ren.

3 Die zu­stän­di­gen Stel­len sor­gen da­für, dass bei der Vor­be­rei­tung und der Durch­füh­rung des Ein­sat­zes das Völ­ker­recht be­ach­tet wird.

BGE

149 I 129 (8C_351/2022) from 22. Februar 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).

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