Verordnung des VBS
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Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren
1 Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben eine Gebühr zu entrichten. 2 Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-Material sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben. 3 Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen. 4 Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material. |