Verordnung des VBS
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Art. 80 Bundesbeiträge
1 Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:
2 Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien:
36 Nationales Sportanlagenkonzept |