Verordnung
|
Art. 12
1 Die Verbindungen Boden–Luft erfolgen durch optische Zeichen, für die Überlebenden nach dem im Anhang wiedergegebenen internationalen Schlüssel A, für die Such- und Rettungsmannschaften nach dem internationalen Schlüssel B. 2 Die Luftfahrzeugbesatzungen, welche ein solches Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, bestätigen es durch Abwurf einer Meldung oder durch Schwenken des Luftfahrzeuges um die Längsachse. |