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Art. 22
2. Örtliche Zuständigkeit 1Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den Artikeln 31–37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20071 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.2 Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen. 2Artikel 40 Absatz 2 StPO gilt sinngemäss.3 Das Bundesstrafgericht4 ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden. 1 SR 312.0 |