Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 39

C. Ein­ver­nah­men, Aus­künf­te

I. Be­schul­dig­ter

 

1Der Be­schul­dig­te wird vor­erst über Na­me, Al­ter, Be­ruf, Hei­mat und Wohn­ort be­fragt.

2Der un­ter­su­chen­de Be­am­te teilt dem Be­schul­dig­ten mit, wel­cher Tat er be­schul­digt wird. Er for­dert ihn auf, sich über die Be­schul­di­gung aus­zu­spre­chen und Tat­sa­chen und Be­weis­mit­tel zu sei­ner Ver­tei­di­gung an­zu­füh­ren.

3Der Be­schul­dig­te kann, so­fern es sich nicht um sei­ne ers­te Ver­neh­mung han­delt, ver­lan­gen, dass der Ver­tei­di­ger zu­ge­gen sei; die­ser hat das Recht, über den un­ter­su­chen­den Be­am­ten Er­gän­zungs­fra­gen zu stel­len.

4Wei­gert sich der Be­schul­dig­te aus­zu­sa­gen, so ist das ak­ten­kun­dig zu ma­chen.

5Zwang, Dro­hung, Ver­spre­chun­gen, un­wah­re An­ga­ben und ver­fäng­li­che Fra­gen oder ähn­li­che Mit­tel sind dem un­ter­su­chen­den Be­am­ten un­ter­sagt.

BGE

103 IV 8 () from 18. März 1977
Regeste: Art. 69 StGB; Anrechnung der Untersuchungshaft. 1. Einfaches Leugnen schliesst wie die Auskunftsverweigerung die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht aus (E. 3a und b). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Beschuldigte das Verteidigungsrecht zur Erreichung sachfremder Zwecke missbraucht (E. 3c). 2. Nicht anzurechnen ist die Haftzeit, soweit der Beschuldigte durch falsche Angaben unnötige Erhebungen veranlasst und dadurch das Verfahren über die ordentliche Dauer hinaus verlängert (E. 3c).

119 IB 12 () from 22. Januar 1993
Regeste: Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7).

 

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