Verordnung
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Art. 80 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen 362
1 Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein. 2 Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist. 3 Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 12.363 4 Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015364 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.365 362 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). 363 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). 364 SR 784.101.2 365 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 (AS 2009 5705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). |