Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)


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Art. 87 Wegfahrsperre

1 Zur Ver­hin­de­rung ei­ner wi­der­recht­li­chen Ver­wen­dung kann ein Fahr­zeug mit ei­ner me­cha­ni­schen, elek­tri­schen oder elek­tro­ni­schen Weg­fahr­sper­re aus­ge­rüs­tet sein.

2 Die­se muss min­des­tens ei­ne der drei für die In­be­trieb­nah­me des Mo­tors not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen (An­las­ser­sys­tem, Treib­stoff­ver­sor­gung oder Zünd­sys­tem) sper­ren kön­nen.

3 Die Ak­ti­vie­rung der Weg­fahr­sper­re darf selbst­schär­fend (auch zeit­ver­zö­gert), gleich­zei­tig mit der Scharf­stel­lung der üb­ri­gen Kom­po­nen­ten des FAS oder über einen se­pa­ra­ten Schal­ter (mit oder oh­ne Schlüs­sel) er­fol­gen.

4 Die Weg­fahr­sper­re muss so ab­ge­si­chert sein, dass sie nicht ak­ti­viert wer­den kann, wenn der Mo­tor läuft.

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