Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 40 Verhaftung

An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee im Mi­li­tär­dienst, die von ei­ner mi­li­tä­ri­schen oder zi­vi­len Straf­be­hör­de ver­haf­tet wer­den, sind bis zum Tag der Ver­haf­tung bei ih­rer For­ma­ti­on sold­be­rech­tigt.

BGE

129 V 425 () from 10. September 2003
Regeste: Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV: Begriff der soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren. Rz 2116 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn (WML) ist insoweit nicht mit Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vereinbar, als sie Sold-Zuschläge für den Ernstfall als massgebenden Lohn bezeichnet. Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV lässt eine Unterscheidung zwischen Übungs- und Ernstfallsold nicht zu.

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