Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 11

Ver­stei­ge­rung des An­teil­rechts

 

1Bei der Ver­stei­ge­rung ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 ist als Stei­ge­rungs­ge­gen­stand aus­drück­lich der Li­qui­da­ti­ons­an­teil des Schuld­ners an der ge­nau zu be­zeich­nen­den Ge­mein­schaft mit den na­ment­lich zu nen­nen­den Mit­an­teil­ha­bern an­zu­ge­ben. Letz­te­re sind durch Spe­zi­al­an­zei­ge ge­mä­ss Ar­ti­kel 125 Ab­satz 3 SchKG von Zeit und Ort der Stei­ge­rung in Kennt­nis zu set­zen.

2Dem Er­stei­ge­rer ist ei­ne schrift­li­che Be­schei­ni­gung des Be­trei­bungs­am­tes dar­über aus­zu­stel­len, dass die An­sprü­che des Schuld­ners auf Tei­lung der Ge­mein­schaft und Zu­wei­sung des Li­qui­da­ti­ons­er­lö­ses auf ihn über­ge­gan­gen sind.

BGE

135 III 179 (5A_399/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen; Bestimmung der Art der Verwertung. In Art. 10 VVAG vorgesehene Verwertungsarten (E. 2.1). Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Auflösung und Liquidation der Erbschaft und - mangels Kostenvorschusses der Gläubiger für das Teilungsverfahren - die Versteigerung des Anteilsrechts anordnet (E. 2.2- 2.4). Im Falle der Versteigerung hat der Ersteigerer des Erbschaftsanteils das Recht, die Teilung zu verlangen und den Liquidationserlös einzufordern (E. 2.5).

 

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