Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 13

Ab­tre­tung des Li­qui­da­ti­ons­an­spruchs an die Gläu­bi­ger

 

1Wi­der­setzt sich ei­ner der Mit­an­teil­ha­ber der Auf­lö­sung der Ge­mein­schaft, so bie­tet das Be­trei­bungs­amt den Gläu­bi­gern den An­spruch auf Auf­lö­sung der Ge­mein­schaft und Li­qui­da­ti­on des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens zur Gel­tend­ma­chung auf ei­ge­ne Ge­fahr ge­mä­ss Ar­ti­kel 131 Ab­satz 2 SchKG an. Macht kein Gläu­bi­ger in­nert der an­ge­setz­ten Frist von die­sem An­ge­bot Ge­brauch, so wird das An­teils­recht ver­stei­gert.

2Die Ab­tre­tung des An­spruchs ist aus­ge­schlos­sen bei An­teils­rech­ten an Erb­schaf­ten, an wel­chen der Schuld­ner un­strei­tig be­tei­ligt und die un­strei­tig nicht ge­teilt sind, de­ren Tei­lung aber von den Mit­er­ben ab­ge­lehnt wird. Auf die Gläu­bi­ger, wel­che die Kos­ten des zur Her­bei­füh­rung der Erb­tei­lung nö­ti­gen Ver­fah­rens vor­ge­schos­sen ha­ben, ist Ar­ti­kel 131 Ab­satz 2 drit­ter Satz SchKG ent­spre­chend an­wend­bar.1


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

BGE

96 III 10 () from 28. Januar 1970
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). 1. Bestimmung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde. Verhältnis zwischen Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. VVAG. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 19 Abs. 1 SchKG). (Erw. 2). 2. Zweck der Vorschrift, dass die Versteigerung in der Regel nur angeordnet werden soll, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Umstände, die ein ungünstiges Ergebnis der Versteigerung erwarten lassen. (Erw. 3). 3. Verwertung auf dem Wege der Auflösung der Gemeinschaft, insbesondere der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (Art. 12 VVAG). Vorteile dieser Lösung. Pflicht der Gläubiger, die Kosten der hiefür nötigen Prozesse vorzuschiessen. Sind einzelne Gläubiger hiezu bereit, so ist auch den andern zuzumuten, das Ergebnis der Erbteilung abzuwarten. Bedeutung der Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde "nach Anhörung der Beteiligten" zu entscheiden hat (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unmassgeblichkeit der Anträge von Beteiligten, die von der Behörde nur mangelhaft über die Sachlage unterrichtet wurden (Erw. 4). 4. Den Gläubigern den bestrittenen Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr und in eigenem Namen anzubieten (Art. 13 VVAG, Art. 131 Abs. 2 SchKG), ist nicht zulässig, wenn das gepfändete Anteilsrecht ein solches an einer unstreitig noch nicht geteilten Erbschaft ist, an welcher der Schuldner unstreitig beteiligt ist. In solchen Fällen kann nur die zuständige Behörde (Art. 12 VVAG, Art. 609 ZGB) für den Schuldner handeln. Aus dem Ergebnis der von dieser Behörde zu führenden Prozesse sind die Auslagen und die Forderungen der Gläubiger, welche die Prozesskosten vorgeschossen haben (vgl. Ziff. 3 hievor), in entsprechender Anwendung von Art. 131 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorweg zu decken. (Erw. 5). 5. Möglichkeit einer Einigung unter allen Beteiligten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VVAG oder eines Vergleichs zwischen der nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mitwirkenden Behörde und den Miterben des Schuldners. Verantwortlichkeit der für den Schuldner handelnden vormundschaftlichen Organe bzw. der nach Art. 609 ZGB mitwirkenden Behörde. (Erw. 6).

 

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