Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögenvom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017) |
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Art. 4
Widerspruchsverfahren Ergibt sich aus dem Eintrag im Grundbuch, dass der betriebene Schuldner an einem Grundstück nicht ein nach Bruchteilen ausgeschiedenes Miteigentum, sondern die Rechte eines Gesamteigentümers besitzt, so kann der Gläubiger immerhin verlangen, dass ein Miteigentumsanteil des betriebenen Schuldners gepfändet werde, wenn er glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist. Zuständig zur Vornahme dieser Pfändung ist das Betreibungsamt der gelegenen Sache (vgl. Art. 23dder V des BGer vom 23. April 19202über die Zwangsverwertung von Grundstücken). Dem Gläubiger ist jedoch in einem solchen Falle sofort nach Artikel 108 SchKG Frist zur Klage gegen die andern im Grundbuch eingetragenen Gesamteigentümer anzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten oder der Gläubiger vom Gericht abgewiesen, so fällt die Pfändung des Miteigentums dahin und ist das Anteilsrecht am Gesamteigentum zu pfänden. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897). |
