Verordnung
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Art. 5 AHV-Nummer 5
1 Vor der Ausstellung der Versichertenkarte muss der Versicherer die AHV-Nummer bei der zuständigen Stelle verifizieren und nötigenfalls deren Zuweisung veranlassen. 2 Er muss zum Schutz der AHV-Nummer die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung treffen. 3 Die Leistungserbringer melden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die systematische Verwendung der AHV-Nummer gemäss Artikel 134ter der Verordnung vom 31. Oktober 19477 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie können eine Stelle bezeichnen, welche eine Sammelmeldung macht. 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 37 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). |