Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
1 Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung abgegeben.55 Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen. 2 Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke gemäss Anhang 2 Buchstabe B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.56 55Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987628). 56Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). |