Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 19 Versicherung
1 Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.57 2 Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Behörde zurückgegeben oder amtlich eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an. 3 Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation. 4 …58 5 …59 57Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). 58Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). 59Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). |