Bundesgesetz
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Art. 78
II. Als einzige oder erste Instanz 1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag. 2 Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen. 3 Im Übrigen finden die Artikel 7–43 Anwendung. |