Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


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Art. 11 Verlängerung des Visums

Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, de­ren Vi­sum für einen Auf­ent­halt bis zu drei Mo­na­ten aus­ge­stellt wur­de, müs­sen 14 Ta­ge vor Ab­lauf des Vi­sums bei der kan­to­na­len Mi­gra­ti­ons­be­hör­de15 (Art. 88 Abs. 1) ei­ne Ver­län­ge­rung des Vi­sums be­an­tra­gen, wenn die Aus­rei­se nicht in­ner­halb der im Vi­sum fest­ge­leg­ten Frist er­fol­gen kann oder wenn ein an­de­rer Auf­ent­halts­zweck an­ge­strebt wird.

15 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Ju­li 2018 (AS 2018 741). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Text be­rück­sich­tigt.

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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