Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 17

B. Um­fang

I. Or­dent­li­che Ver­wal­tungs­mass­nah­men

 

Die Ver­wal­tung und Be­wirt­schaf­tung des ge­pfän­de­ten Grund­stückes um­fasst al­le die­je­ni­gen Mass­nah­men, die zur Er­hal­tung des Grund­stückes und sei­ner Er­trags­fä­hig­keit so­wie zur Ge­win­nung der Früch­te und Er­träg­nis­se nö­tig sind, wie An­ord­nung und Be­zah­lung klei­ne­rer Re­pa­ra­tu­ren, Be­sor­gung der An­pflan­zun­gen, Ab­schluss und Er­neue­rung der üb­li­chen Ver­si­che­run­gen, Kün­di­gung an Mie­ter, Aus­wei­sung von Mie­tern, Neu­ver­mie­tun­gen, Ein­brin­gung und Ver­wer­tung der Früch­te zur Rei­fe­zeit, Be­zug der Miet- und Pacht­zin­se, nö­ti­gen­falls auf dem Be­trei­bungs­we­ge, Gel­tend­ma­chung des Re­ten­ti­ons­rechts für Miet­zins­for­de­run­gen, Be­zah­lung der lau­fen­den Ab­ga­ben für Gas, Was­ser, Elek­tri­zi­tät u.dgl. Wäh­rend der Ver­wal­tungs­pe­ri­ode fäl­lig wer­den­de oder vor­her fäl­lig ge­wor­de­ne Pfand­zin­se dür­fen da­ge­gen nicht be­zahlt wer­den.

BGE

120 III 138 () from 27. September 1994
Regeste: Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c).

129 III 90 () from 8. Januar 2003
Regeste: Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG). Die Verwaltung nach Art. 94 VZG ist auf die dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in dieser Bestimmung aufgezählt sind, währenddem die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse weiter gehen (E. 2). Baurechtszinsen können nicht mit laufenden Abgaben im Sinne von Art. 94 VZG verglichen werden (E. 3).

129 III 400 () from 29. April 2003
Regeste: Widerruf des in Anwendung der Art. 16 Abs. 3 und 94 Abs. 2 VZG erteilten Verwaltungsauftrags; Beschwerde des Verwalters. Der Dritte, der als Hilfsperson des Betreibungsamtes gestützt auf einen zur Hauptsache durch das Bundesrecht geregelten Auftrag die Verwaltung besorgt und dessen Entschädigung in letzter Instanz durch die kantonale Aufsichtsbehörde festgelegt wird, ist befugt, im Sinne der Art. 19 SchKG und 78 ff. OG Beschwerde zu führen und beispielsweise geltend zu machen, die Auflösung des Auftragsverhältnisses stelle einen Ermessensmissbrauch dar (E. 1). Aufhebung des mit einem Interessenkonflikt begründeten Widerrufs des Auftrags mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Konflikts (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden