Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 45

A. In­halt

I. Im all­ge­mei­nen

 

1Die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen müs­sen aus­ser der An­ga­be des Schuld­ners, des Gläu­bi­gers, auf des­sen Be­geh­ren die Ver­wer­tung er­folgt, des Or­tes und der Zeit der Stei­ge­rung so­wie der Be­schrei­bung des Grund­stückes und sei­ner Zu­ge­hör min­des­tens fol­gen­de Be­stim­mun­gen ent­hal­ten:

a.1
die Be­stim­mung, dass das Grund­stück mit al­len nach dem Las­ten­ver­zeich­nis dar­auf haf­ten­den Be­las­tun­gen (Dienst­bar­kei­ten, Grund­las­ten, Grund­pfand­rech­te und vor­ge­merk­te per­sön­li­che Rech­te) ver­stei­gert wer­de, un­ter Über­bin­dung der da­mit ver­bun­de­nen per­sön­li­chen Schuld­pflicht auf den Er­wer­ber für nicht fäl­li­ge For­de­run­gen, so­weit sie nach dem Zu­schlags­preis noch zu Recht be­ste­hen (Art. 135 SchKG);
b.
wenn meh­re­re Grund­stücke zu ver­stei­gern sind, die An­ga­be, ob sie ge­samt­haft oder in Ein­zel­grup­pen und in wel­chen oder par­zel­len­wei­se und evtl. in wel­cher Rei­hen­fol­ge sie ver­stei­gert wer­den;
c.
wenn ein dop­pel­tes Aus­ge­bot den Grund­stücks oder sei­ner Zu­ge­hör statt­fin­det (Art. 42 hier­vor, 57 und 104 hier­nach), die Be­stim­mung, dass der Meist­bie­ter beim ers­ten Aus­ge­bot für sein An­ge­bot be­haf­tet blei­be bis nach Schluss des zwei­ten Aus­ge­bo­tes (Art. 56 hier­nach);
d.
die An­ga­be der Be­trä­ge, die der Er­stei­ge­rer auf Ab­rech­nung am Zu­schlags­preis bar zu be­zah­len, so­wie die­je­ni­ge Pos­ten, die er über den Zu­schlags­preis hin­aus zu über­neh­men hat (Art. 46 und 49 hier­nach);
e.
die Be­stim­mung, ob und all­fäl­lig für wel­chen Be­trag an der Stei­ge­rung selbst Bar­zah­lung zu leis­ten sei, ob ein Zah­lungs­ter­min im Sin­ne des Ar­ti­kels 136 SchKG ge­währt wer­de und ob und wel­che Si­cher­heit in die­sem Fal­le für den ge­stun­de­ten Be­trag an der Stei­ge­rung selbst oder in­ner­halb ei­ner in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen zu be­stim­men­den Frist ver­langt wer­den kann. Für den Fall, dass die Bar­zah­lung oder Si­cher­heit an der Stei­ge­rung selbst ver­langt wird, ist zu be­stim­men, dass der Zu­schlag von ih­rer Leis­tung ab­hän­gig ge­macht wer­de und dass des­halb je­der Bie­ter bei sei­nem An­ge­bot so lan­ge be­haf­tet blei­be, als nicht dem Hö­h­er­bie­ten­den der Zu­schlag er­teilt sei;
f.
wenn das Be­trei­bungs­amt den Be­trag der ein­zel­nen An­ge­bo­te be­schrän­ken will, die Be­stim­mung, dass je­des An­ge­bot das vor­her­ge­hen­de um einen be­stimm­ten Be­trag über­stei­gen müs­se;
g.
ei­ne Be­stim­mung über die Weg­be­din­gung der Ge­währspflicht.

2Das ent­spre­chend dem Aus­gan­ge all­fäl­li­ger Pro­zes­se oder Be­schwer­den be­rich­tig­te oder er­gänz­te Las­ten­ver­zeich­nis ist den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen als An­hang bei­zu­fü­gen.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

95 III 21 () from 27. März 1969
Regeste: Verwertung eines Grundstücks im Konkurs. Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeverfahren (Art. 136 bis, 259 SchKG) wegen Irrtums über eine notwendige Grundlage des Steigerungskaufs (Überbaubarkeit des Grundstücks; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie wegen Verfahrensfehlern (Aufnahme einer Zusicherung in die Steigerungsbedingungen; Nichtanordnung einer neuen Schätzung vor der Versteigerung entsprechend Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG).

99 III 66 () from 18. Dezember 1973
Regeste: Lastenverzeichnis im Konkurs; Umfang der Pfandhaft. 1. Faustpfandberechtigte an Schuldbriefen sind im Konkurs des Grundeigentümers legitimiert, gegen eine Verfügung des Konkursamtes, die den Umfang der Pfandhaft betrifft, Beschwerde zu führen (Erw. 1). 2. Ein Lastenverzeichnis, das keine klare Entscheidung darüber enthält, ob sich die Pfandhaft auf die Zugehör erstrecke oder nicht, ist nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (Erw. 2, 4). 3. Das Lastenverzeichnis kann durch die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert werden (Erw. 3).

109 III 107 () from 26. Oktober 1983
Regeste: Sicherheitsleistung bei einer Steigerung; Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG. 1. Es ist nicht bundesrechtswidrig, in den Steigerungsbedingungen für einen bestimmten Betrag Barzahlung und für den Restpreis Sicherheitsleistung vorzusehen. In diesem Falle hat der Steigerungsleiter die mit dem Zuschlag verbundenen Kosten zu schätzen und die zu verlangende Sicherheit dementsprechend anzusetzen (E. 3). 2. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Steigerers darf der Steigerungsleiter dessen Steuerkraft und die Tatsache, dass von ihm beherrschte Gesellschaften zahlungsunfähig sind, mitberücksichtigen (E. 5).

120 III 138 () from 27. September 1994
Regeste: Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c).

123 III 53 () from 6. Februar 1997
Regeste: Art. 649a und 712h-k ZGB, Art. 49 Abs. 2 VZG und Art. 1 Abs. 2 OR; Nichthaften des Ersteigerers einer Stockwerkeinheit für fällige Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten. Die Bestimmungen der von den Miteigentümern vereinbarten Nutzungs- und Verwaltungsordnung können dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers nur insoweit im Sinne von Art. 649a ZGB entgegengehalten werden, als sie einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben. Das trifft nicht zu auf eine Bestimmung, wonach der Erwerber einer Stockwerkeinheit solidarisch mit dem Veräusserer für die Bezahlung von fälligen gemeinschaftlichen Kosten und Lasten hafte (E. 3). Voraussetzungen, unter denen bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks der Ersteigerer verpflichtet sein kann, Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus zu leisten (E. 4). Stillschweigende Äusserung eines Verpflichtungswillens (E. 5)?

128 I 206 () from 19. Juni 2002
Regeste: Art. 49 BV; Genfer Gesetze über die Abbrüche, Umbauten und Renovierungen von Wohnhäusern (LDTR) sowie über die Anwendung des SchKG (LALP); Zwangsverwertung von Wohnungen im Stockwerkeigentum; Pflicht zum gesamthaften Verkauf der Wohnungen; Veräusserungsbewilligung. Art. 134 ff. SchKG, Art. 45 ff. VZG. Die dem Betreibungs- und Konkursamt auferlegte Verpflichtung, die Wohnungen zusammen zu verkaufen und um eine vorherige Bewilligung zu ersuchen, widerspricht Bundesrecht, insbesondere Art. 134 SchKG (E. 5).

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

128 III 468 () from 25. September 2002
Regeste: Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3).

140 III 234 (5A_758/2013) from 15. April 2014
Regeste: Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 VZG; Lastenbereinigung. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses (E. 3.1); Pflicht des Betreibungsamtes, das Lastenverzeichnis gemäss dem Ergebnis des Prozesses zu berichtigen oder zu ergänzen (E. 3.2).

 

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