Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 91

E. Miet- und Pacht­zin­se

I. Zin­sen­sper­re

 

1Ver­langt der be­trei­ben­de Pfand­gläu­bi­ger die Aus­deh­nung der Pfand­haft auf die Miet- und Pacht­zins­for­de­run­gen (Art. 806 ZGB2), so stellt das Be­trei­bungs­amt so­fort nach Emp­fang des Be­trei­bungs­be­geh­rens fest, ob und wel­che Miet- oder Pacht­ver­trä­ge auf dem Grund­stück be­ste­hen, und weist die Mie­ter oder Päch­ter un­ter Hin­weis auf die Ge­fahr der Dop­pel­zah­lung un­ver­züg­lich an, die von nun an fäl­lig wer­den­den Miet- und Pacht­zin­se an das Be­trei­bungs­amt zu be­zah­len.

2Die An­zei­ge ist auch wäh­rend der Be­trei­bungs­fe­ri­en so­wie wäh­rend ei­nes dem Schuld­ner oder dem Pfand­ei­gen­tü­mer ge­währ­ten Rechts­s­till­stan­des zu er­las­sen, so­fern der Zah­lungs­be­fehl schon vor Be­ginn der Fe­ri­en oder des Rechts­s­till­stan­des er­las­sen wor­den ist. Sie kann un­ter­blei­ben, wenn das Grund­stück schon ge­pfän­det ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hier­vor), und ist nicht zu wie­der­ho­len, wenn ein neu­es Be­trei­bungs­be­geh­ren auf Pfand­ver­wer­tung ge­stellt oder das Grund­stück ge­pfän­det wird.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
2 SR 210

BGE

100 III 51 () from 28. Oktober 1974
Regeste: Art. 153 Abs. 3 SchKG. Die Einleitung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist nicht ausgeschlossen, wenn die einseitige Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte im Sinne von Art. 828 ff. ZGB im Gange ist.

117 III 33 () from 23. Januar 1991
Regeste: Art. 15 Abs. 2 SchKG; Art. 91 ff. VZG. Miet- und Pachtzinssperre. 1. Gesetzliche Grundlage der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken und insbesondere der Art. 91 ff. VZG betreffend Miet- und Pachtzinssperre (E. 2). 2. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung kann die Miet- und Pachtzinssperre schon angeordnet werden, bevor der Grundpfandgläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat (E. 3).

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

145 III 487 (5A_240/2019) from 4. September 2019
Regeste: Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5).

 

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