Verordnung
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Art. 30a Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs 171
1 Eine Person, deren Lernfahr- oder deren Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, kann drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen. 2 Zudem kann sie jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen. 3 Die kantonale Behörde entscheidet jeweils innert 20 Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs oder gibt der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück. 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). |