Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 12
Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau vermitteln und verbürgen.6 Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren. 6Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). |