Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 17 Höhe
1 Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten. 2 Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen. |