Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 25 Grundsatz
1 Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern.9 Sie soll insbesondere die Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebots- und Nachfragetendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären. 2 Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab. 9Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). |