Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 35

1 Der Bund un­ter­stützt durch ge­ziel­te Mass­nah­men nach den fol­gen­den Be­stim­mun­gen den Bau von Woh­nun­gen zu be­son­ders güns­ti­gen Miet­zin­sen.

2 Die­se Mass­nah­men er­stre­cken sich auf

a.
die Grund­ver­bil­li­gung, die bei Er­fül­lung be­stimm­ter Vor­aus­set­zun­gen mit der Rest­fi­nan­zie­rungs­hil­fe ei­ne mög­lichst tie­fe An­set­zung des An­fangs­miet­zin­ses un­ter den Ei­gen­tü­mer­las­ten er­mög­licht;
b.
die Zu­satz­ver­bil­li­gung zur Sen­kung des kos­ten­de­cken­den An­fangs­miet­zin­ses um ins­ge­samt 30 Pro­zent für Woh­nun­gen für Be­völ­ke­rungs­krei­se mit be­schränk­ten Ein­kom­men;
c.
die Zu­satz­ver­bil­li­gung zur Sen­kung des kos­ten­de­cken­den An­fangs­miet­zin­ses um ins­ge­samt 40 Pro­zent für Woh­nun­gen für Be­tag­te, In­va­li­de und Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Ein­schluss des für de­ren Be­treu­ung er­for­der­li­chen Per­so­nals so­wie für Woh­nun­gen von Per­so­nen, die in Aus­bil­dung ste­hen.

3 Die Zahl der mit Bun­des­hil­fe jähr­lich zu ver­bil­li­gen­den Woh­nun­gen rich­tet sich nach den Be­dürf­nis­sen des Mark­tes und der ver­füg­ba­ren Mit­tel.

BGE

129 II 125 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6).

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

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