Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 40 Mietzinsausfälle, Änderungen des Mietzinsplanes
1 Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Mietzinsplan zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Finanzierungs- und Tilgungsplan zusätzliche Vorschüsse oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren. Nötigenfalls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet werden. 2 Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom Bund erlassen, soweit:
2bis Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können, oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.14 2ter ...15 3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099; BBl 2002 2829). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099; BBl 2002 2829). 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft vom 21. März 2009 bis 31. Dez. 2012 (AS 2009 1171; BBl 2009 1063). BGE
129 II 125 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6).
140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5). |