Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 43 Erneuerung bestehender Wohnungen

Der Bun­des­rat ord­net die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen Bun­des­hil­fe an die Er­neue­rung be­ste­hen­der Woh­nun­gen ge­währt wird. Da­bei dür­fen die Ge­samt­kos­ten nicht hö­her lie­gen als die Kos­ten ver­gleich­ba­rer neu­er Woh­nun­gen.

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