Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 43 Erneuerung bestehender Wohnungen
Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Bundeshilfe an die Erneuerung bestehender Wohnungen gewährt wird. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen. |