Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
(WEG)1

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618619; BBl 1999 3330).


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Art. 45 Mietzinsüberwachung 16

1 Die auf Grund die­ses Ge­set­zes ver­bil­lig­ten Miet­zin­se un­ter­lie­gen bis zur voll­stän­di­gen Til­gung der Bun­des­vor­schüs­se und Zins­be­trä­ge, min­des­tens aber wäh­rend 25 Jah­ren, ei­ner amt­li­chen Miet­zins­über­wa­chung. Die­se kann vor­zei­tig be­en­det wer­den beim Er­lass der Vor­schüs­se und Zins­be­treff­nis­se (Art. 40) oder nach Vor­lie­gen ei­nes öf­fent­lich-recht­li­chen Auf­he­bungs­ver­tra­ges.

2 Die von den zu­stän­di­gen Be­hör­den fest­ge­leg­ten Miet­zin­se dür­fen wäh­rend der Dau­er der Miet­zins­über­wa­chung nur im Rah­men der vom Bun­des­rat zu ord­nen­den Miet­zinsan­pas­sun­gen ge­än­dert wer­den.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099; BBl 2002 2829).

BGE

129 II 125 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6).

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