Verordnung des UVEK
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Art. 11 Psychologische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung eines Vertrauenspsychologen oder einer Vertrauenspsychologin unterziehen. 2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin beurteilt, ob die untersuchte Person für die sicherheitsrelevante Tätigkeit für psychologisch tauglich erklärt werden kann. 3 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. 4 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. 5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem Formular der untersuchten Person und dem Eisenbahnunternehmen mit. 6 Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden. 7 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:
8 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. 9 Das BAV erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. |
