Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 36 Bestattung

1 Erst nach der Mel­dung des To­des oder des Lei­chen­fun­des darf die Lei­che be­stat­tet oder ein Lei­chen­pass aus­ge­stellt wer­den.

2 In Aus­nah­me­fäl­len kann die nach kan­to­na­lem Rechtzu­stän­di­ge Stel­le die Be­stat­tung er­lau­benoder denLei­chen­pass aus­stel­len, oh­ne dass ihr ei­ne Be­stä­ti­gung der An­mel­dung ei­nes To­des­fal­les vor­liegt. In die­sem Fall muss sie un­ver­züg­lich Mel­dung an das Zi­vil­stands­amt er­stat­ten.

3 Hat die Be­stat­tung oder die Aus­stel­lung des Lei­chen­pas­ses vor der Mel­dung oh­ne be­hörd­li­che Be­wil­li­gung statt­ge­fun­den, so darf die Ein­tra­gung nur mit Be­wil­li­gung der Auf­sichts­be­hör­de vor­ge­nom­men wer­den.

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