Bundesgesetz
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Art. 13 Notfälle
1 Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten.22 2 …23 22Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). 23Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). BGE
137 V 143 (8C_930/2010) from 30. März 2011
Regeste: Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 30 ZUG; Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports. Eine kantonale Praxis, nach erfolglosem Versuch des Leistungserbringers, die Transportkosten bei der unterstützten Person auf betreibungsrechtlichem Weg einzufordern (Erhalt eines Verlustscheins), von der Bedürftigkeit der Person auszugehen, verletzt weder den bundesrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit noch das Subsidiaritätsprinzip staatlicher Unterstützungsleistungen. Umfang der diesbezüglichen Abklärungspflicht des Aufenthaltskantons (E. 3 und 4).
149 V 156 (8C_293/2021) from 1. März 2023
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG; § 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz. Tritt eine Person mit sich ablösenden Aufenthaltsorten ohne Unterstützungswohnsitz (eine sogenannt "flottante" Person) von sich aus und damit ohne Zuweisung zur Geburt in ein Spital ein, obliegt deren Unterstützung für die Dauer des Spitalaufenthalts der Standortgemeinde des Spitals als aktuellem Aufenthaltsort (E. 7.1). Diese Unterstützungszuständigkeit gilt mangels Vorliegens eines der in Art. 7 Abs. 1-3 lit. c ZUG aufgelisteten Tatbestände, namentlich mangels (Unterstützungs-)Wohnsitz der Mutter, aufgrund des Auffangtatbestands von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG (Aufenthaltsort) auch für das Neugeborene (E. 7.2.4). Durch die im Rahmen der Revision des ZUG vom 14. Dezember 2012 per 8. April 2017 weggefallene Verrechnungsmöglichkeit der Kosten für "flottante" Personen von der Aufenthaltsgemeinde an die Heimatgemeinde ist keine Gesetzeslücke entstanden, deren Schliessung durch die Rechtsprechung zulässig wäre (E. 7.2). |