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Art. 1412
I. Deckung der Pfandbriefe bei den Zentralen
a. Im allgemeinen
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den Zentralen jederzeit durch Darlehen nach den Artikeln 11 und 12 und für den in Artikel 5 Ziffer 2 vorbehaltenen Teil durch Gülten, die von den Zentralen aufbewahrt und verwaltet werden, gedeckt sein.
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Art. 15
b. Vermehrung der Deckung
Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfandbriefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.
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Art. 16
c. Pfandregister der Zentralen
1 Die Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung der Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen. 2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.
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Art. 17
d. Verwaltung der Deckung
1 Die Zentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene Deckung von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren. 2 Sie sind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.
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Art. 18
e. Pfandrecht der Pfandbriefe
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.
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Art. 19
II. Deckung der Darlehen der Mitglieder bei diesen selbst
a. Im allgemeinen
1 Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die darauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- oder Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner gedeckt sein, die von den Mitgliedern verwahrt und verwaltet werden. 2 Die Grundpfänder dieser Forderungen müssen in der Schweiz gelegen sein, die Faustpfänder in inländischen Grundpfandforderungen oder Pfandbriefen bestehen.
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Art. 20
b. Vermehrung der Deckung
Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbriefzentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.
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Art. 21
c. Pfandregister der Mitglieder
1 Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer Darlehensbezüge in ein Pfandregister einzutragen. 2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.
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Art. 22
d. Verwaltung der Deckung
1 Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene Deckung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren. 2 Sie sind verpflichtet, im Interesse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.
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Art. 2313
e. Pfandrecht der Darlehen
Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter oder eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich wären. 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
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Art. 24
1 Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen. 2 Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung.
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Art. 25
III. Ergänzung der Deckung
1 Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuldverschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden. 2 Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung.
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Art. 26
IV. Darlehen an Nichtmitglieder
1 Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte, und zwar im Betrage von mindestens 105 vom Hundert der Darlehen nach den Artikeln 899–901 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches14 verpfänden. 2 Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in ihr Pfandregister einzutragen.
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