Verordnungüber die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV)
Gegenstand (1 - 1)
Organisation und Koordination (2 - 5)
Sprachdienstleistungen (6 - 11)
Besondere Bestimmungen (12 - 15)
Schlussbestimmungen (16 - 18)
3. Abschnitt: Sprachdienstleistungen |
Art. 6 Die einzelnen Sprachdienstleistungen
Die Sprachdienstleistungen umfassen insbesondere:
|
Art. 7 Qualitätsstandards
1 Die Sprachdienstleistungen erfüllen Qualitätsstandards, die insbesondere dazu beitragen, dass die Texte genau, kohärent, einfach, verständlich und geschlechtergerecht sind. 2 Die Qualitätsstandards sind in den Weisungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 20103 festgelegt.4 4 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). |
Art. 8 Sprachen
1 Die Sprachen, in denen die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen erbracht werden, richten sich in erster Linie nach der Sprachen- und nach der Publikationsgesetzgebung. 2 Texte, die nicht unter Absatz 1 fallen und sich an die Öffentlichkeit richten, sowie Texte, die für das interne Funktionieren der Bundesverwaltung bestimmt sind und sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, werden in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt, soweit ihre Wichtigkeit und der Kreis der Adressatinnen und Adressaten dies erfordern. 3 Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen. |
Art. 9 Gemeinsame Planung
Die Sprachdienste der Bundesverwaltung und ihre Auftraggeber bestimmen in der Planung gemeinsam die für die einzelnen Sprachdienstleistungen nötige Zeit; sie bestimmen die Fristen gemeinsam so, dass die Qualitätssicherung durchgeführt und, wenn es sich um amtliche Veröffentlichungen handelt, diese gleichzeitig in allen Amtssprachen veröffentlicht werden können. |
Art. 10 Erbringung der Sprachdienstleistungen
1 Die Übersetzungen und die anderen Sprachdienstleistungen für die Bundesverwaltung werden in der Regel von den Sprachdiensten der Bundesverwaltung erbracht. 2 Die Einheiten, die in einem Departement Sprachdienstleistungen erbringen, übersetzen und revidieren in der Regel die Texte ihres Departements. 3 Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für:
|
Art. 11 Aufträge an Externe
1 Bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können einzelne Übersetzungsaufträge oder Aufträge für andere Sprachdienstleistungen, im Einvernehmen mit der Einheit, die für die Erbringung der betreffenden Sprachdienstleistung zuständig ist, oder über diese an externe Übersetzerinnen und Übersetzer oder andere externe Sprachfachleute vergeben werden. 2 Die zuständige Einheit ist verantwortlich für die Sicherung der Qualität der Sprachdienstleistungen, die gemäss Absatz 1 von Externen erbracht werden. 3 Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Juni 19956 über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben. 6 [AS 1995 3632, 2008 5153Anhang Ziff. 3, 2010 2653Anhang Ziff. II 2] |