1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts bestimmt die Grösse und die Besetzung des Spruchkörpers nach den Vorgaben von Artikel 21 PatGG.
2 Findet eine Instruktionsverhandlung statt, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Richterin oder einen Richter, die oder der mit ihr oder ihm beziehungsweise mit der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter an der Verhandlung teilnimmt. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch zwei Personen bezeichnen.
3 Für die Hauptverhandlung wird der Spruchkörper nach dem zweiten Schriftenwechsel nötigenfalls ergänzt. Ist vorher schon ein Entscheid des Gerichts erforderlich, so wird der Spruchkörper entsprechend früher ergänzt.
4 Die Richterinnen und Richter werden nach ihrer Sachkunde und ihren Sprachkenntnissen ausgewählt. Dabei ist eine möglichst ausgeglichene Belastung der Richterinnen und Richter anzustreben.3
5 Eine Anpassung eines Spruchkörpers kann nur aus wichtigen sachlichen Gründen erfolgen. Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar. Die Parteien werden über die Gründe für die Anpassung informiert.4
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 299).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des BPatGer vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 299).