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Art. 30 Gesuch
(Art. 32 ASG) 1 Gesuche um Sozialhilfeleistungen im Ausland oder Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz sind bei der zuständigen Vertretung zu stellen. Die gesuchstellende Person kann sich vertreten lassen. 2 Dem Gesuch ist ein Budget beizulegen, in dem die anrechenbaren Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt sind. Die Angaben sind in der Währung des Empfangsstaates zu machen. 3 Gesuchen um eine einmalige Leistung ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag beizulegen.
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Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen
(Art. 33 Abs. 2 ASG) Erhält eine Vertretung Kenntnis davon, dass sich eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer in einer Notlage befindet, so kann sie das Verfahren von Amtes wegen einleiten.
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Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person
(Art. 24, 26 und 32 ASG) 1 Die gesuchstellende Person hat: - a.
- die von der KD bereitgestellten Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen;
- b.
- wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen;
- c.
- ihre Angaben soweit möglich zu belegen;
- d.
- Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen;
- e.
- wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der Vertretung zu melden.
2 Bei Bedarf unterstützen die KD oder die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sowie anderen Ansprüchen gegenüber Dritten.
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Art. 33 Mitwirkung der Vertretung
(Art. 32 ASG) 1 Die Vertretung macht die gesuchstellende Person auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam. 2 Sie berät und betreut die gesuchstellende Person, soweit es nötig und möglich ist.
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Art. 34 Entscheid
(Art. 33 ASG) 1 Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung über das Gesuch. Sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären. 2 Über eine einmalige Leistung kann die KD in dringlichen Fällen und in Härtefällen auch ohne Kostenvoranschlag anhand der vorgelegten Belege entscheiden. 3 Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert. 4 Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person. 5 Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.
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Art. 35 Bedingungen und Auflagen
(Art. 28 ASG) Ist Grundeigentum oder ein anderer Vermögenswert vorhanden, dessen Veräusserung vorläufig nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, so kann verlangt werden, dass die gesuchstellende Person eine Sicherheit leistet.
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Art. 36 Auszahlung
(Art. 27 ASG) 1 Eine einmalige Leistung wird entsprechend der Kostengutsprache ausbezahlt. 2 Wiederkehrende Leistungen werden monatlich auf ein Konto überwiesen oder bar ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Währung des Empfangsstaates. 3 Zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung durch die berechtigte Person, kann die Leistung an eine Drittperson ausbezahlt werden. 4 Erscheint es zweckmässig, so können Gutscheine zum Bezug bestimmter Waren abgegeben oder Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden. 5 Verwaltungskosten dürfen nicht mit der Leistung verrechnet werden.
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Art. 37 Leistungsbeginn und Vorschüsse
(Art. 27 ASG) 1 Wiederkehrende Leistungen werden frühestens ab der Gesuchseinreichung gewährt. 2 Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen können gewährt werden, sofern: - a.
- eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Empfangsstaat nicht rechtzeitig erhältlich ist; und
- b.
- die betreffende Person sich verpflichtet, die Vorschüsse zurückzuerstatten, oder Ansprüche an den Bund abtritt.
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Art. 38 Ausschluss
(Art. 26 ASG) 1 Bei einem fehlbaren Verhalten nach Artikel 26 ASG kann die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. 2 Es wird nur der Anteil derjenigen Person verweigert, entzogen oder gekürzt, die sich fehlbar verhalten hat. 3 Der Ausschlussgrund in Artikel 26 Buchstabe e ASG schliesst den Fall mit ein, dass sich die gesuchstellende Person offensichtlich weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen.
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Art. 39 Rückerstattungspflicht
(Art. 35 ASG) Leistungen sind in der folgenden Währung zurückzuerstatten: - a.
- wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Ausland hat: in der Währung des Empfangsstaates;
- b.
- wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung in der Schweiz hat: in Schweizerfranken, umgerechnet zum Tageskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung.
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Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine
(Art. 34 ASG) 1 Zieht eine Vertretung einen schweizerischen Hilfsverein im Ausland zur Mitarbeit heran, so unterrichtet sie die KD über die getroffenen Abmachungen. 2 Die Organe des Hilfsvereins unterstehen der Schweigepflicht, soweit sie Aufgaben der Sozialhilfe übernehmen. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Bundes.
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Art. 41 Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe
(Art. 33 Abs. 2 ASG) 1 Beiträge an die Lebenshaltungskosten, die als dringliche Sozialhilfe geleistet werden, werden an allenfalls später bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet. 2 Ist während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz dringliche Sozialhilfe nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt. 3 Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - a.
- Die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a ASG.
- b.
- Die Notlage ist ausgewiesen.
- c.
- Der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben.
4 Verwaltungskosten des Aufenthaltskantons werden nicht vergütet. 5 Die Rückvergütungspflicht erlischt drei Jahre nach der Entstehung der Kosten.
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Art. 42 Klagerecht der KD
Leistet der Bund aufgrund der Bestimmungen dieses Kapitels Sozialhilfe an eine Person, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach Artikel 276 oder Unterstützung nach Artikel 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB)3 hat, so ist die KD legitimiert, die gemäss Artikel 289 Absatz 2 beziehungsweise 329 Absatz 3 ZGB auf den Bund übergegangenen Ansprüche gegen den Unterhaltsschuldner geltend zu machen.
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