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Art. 264285
A. Adoption Minderjähriger
I. Allgemeine Voraussetzungen
1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. 2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
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Art. 264a286
II. Gemeinschaftliche Adoption
1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind. 2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.
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Art. 264b287
1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist. 2 Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist. 3 Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist. 4 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.
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Art. 264c288
IV. Stiefkindadoption
1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie: - 1.
- verheiratet ist;
- 2.
- in eingetragener Partnerschaft lebt;
- 3.
- eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.
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Art. 264d289
1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. 2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.
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Art. 265290
VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde
1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. 2 Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
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Art. 265a292
VII. Zustimmung der Eltern
1. Form
1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. 2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. 3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.293
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Art. 265b294
1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. 2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden. 3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.
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Art. 265c295
3. Absehen von der Zustimmung
a. Voraussetzungen
Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.
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Art. 265d296
1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann.297 2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden. 3 …298
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Art. 266299
B. Adoption einer volljährigen Person
1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: - 1.
- sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
- 2.
- die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
- 3.
- andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
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Art. 267300
C. Wirkungen
I. Im Allgemeinen
1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. 3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: - 1.
- verheiratet ist;
- 2.
- in eingetragener Partnerschaft lebt;
- 3.
- eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
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Art. 267a301
1 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung. 2 Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss. 3 Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. 4 Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der zu adoptierenden Personableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung ausdrücklich zu.
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Art. 267b302
Das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.
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Art. 268303
D. Verfahren
I. Im Allgemeinen
1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. 2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
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Art. 268a308
1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. 2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.309 3 …310
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Art. 268abis311
III. Anhörung des Kindes
1 Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. 2 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
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Art. 268ater312
IV. Vertretung des Kindes
1 Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
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Art. 268aquater313
V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen
1 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. 2 Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung: - 1.
- des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptierenden Person;
- 2.
- der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und
- 3.
- der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
3 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen.
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Art. 268b314
Dbis.Adoptionsgeheimnis
1 Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses. 2 Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben. 3 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat.
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Art. 268c315
Dter.Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen
1 Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen. 2 Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. 3Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden. Ausserdem kann es verlangen, dass ihm Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben. 315Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
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Art. 268d316
Dquater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste
1 Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde. 2 Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffene Person über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit der gesuchstellenden Person ein. Sie kann diese Aufgaben an einen spezialisierten Suchdienst übertragen. 3 Lehnt die vom Auskunftsgesuch betroffene Person den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde oder der beauftragte Suchdienst die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Person aufmerksam. 4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
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Art. 268e317
Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern
1 Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Vereinbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung. 2 Ist das Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbehörde. 3 Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit verweigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben.
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Art. 269318
E. Anfechtung
I. Gründe
1. Fehlen der Zustimmung
1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. 2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
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Art. 269a319
1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten. 2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.
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Art. 269b320
Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
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Art. 269c321
F. Adoptivkindervermittlung
1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus. 2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.322 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht. 4 …323 321Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). 322 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001). 323 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
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